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Pflichten des Mieters
(1)    Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Die zur Verfügung gestellte Mietsache ist zweckgerecht zu verwenden. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

(2)    Der Mieter hat das Mietgerät fristgerecht, wie vereinbart, abzuholen. Erfolgt dies zum vereinbarten Zeitraum nicht, so liegt es im Ermessen des Vermieters, das Vertragsverhältnis einseitig zu kündigen und die Mietsache an einen anderen Interessenten zu vermieten. Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe der Mietsache auch für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) der Mietsache und für sämtliche Schäden (wie z.B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung der Mietsache hinaus während der Überlassungszeit entstehen, gleichgültig, durch wen die Schäden oder der Untergang verursacht sind.

(3)    Der Mieter hat das Leihgerät auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dem Vermieter sind etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.

(4)    Der Mieter ist verpflichtet, zum Abholzeitpunkt die gesamte Miete zu zahlen. Getätigte Anzahlungen werden verrechnet. Die Zahlung der vollen Miete hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemietete Sache nicht den vollen Tag/Mietzeitraum im Besitz des Benutzers war.

 (5)    Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die doppelte Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

Rücktritt vom Mietvertrag
(a)    Bei Gründen, welche der Vermieter nicht verschulden hat (Rückgabeschaden, krankheitsbedingter Ausfall ...) kann vom Vertrag zurück getreten werden. Der Mieter wird schnellst möglich darüber informiert. Alle geleisteten Zahlungen werden vollständig zurück erstattet. Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
(b)    Im Falle eines Schadens am Mietgegenstand während der Mietzeit haftet der Vermieter maximal mit der Rückzahlung der noch ausstehenden Mietzeit ab dem Zeitpunkt der Schadensmeldung. Darüber hinaus gehende Haftungs- bzw. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.

b) Rücktritt durch den Mieter

Der Mieter kann schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag erklären.

  • 6 Monate vor Mietbeginn erhält der Mieter seine Anzahlungen 100% zurück
  • weniger als 6 Monate bis 4 Wochen vor Mietbeginn verpflichtet sich der Mieter zu einer Zahlung i.H.v. 30% des Mietpreises
  • weniger als 4 Wochen bis 2 Wochen vor Mietbeginn verpflichtet sich der Mieter zu einer Zahlung i.H.v. 50% des Mietpreises
  • weniger als 2 Wochen bis 1 Wochen vor Mietbeginn verpflichtet sich der Mieter zu einer Zahlung i.H.v. 70% des Mietpreises
  • bei weniger als 1 Woche ist der volle Mietpreis zu entrichten
  • eine Kündigung innerhalb der festgelegten Mietzeit ist nicht möglich


Pflichten des Vermieters
(1)    Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.

(2)    Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

Haftungsausschluss der Vermietung Sommer
(1)    Die Vermietung Sommer haftet weder vertraglich noch außervertraglich für irgendwelche Schäden, die dem Benutzer oder Dritten im Zusammenhang mit der Überlassung der Mietsache entstehen, es sei denn die Vermietung Sommer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Gegen Betriebsangehörige und Erfüllungsgehilfen der Vermietung Sommer können Ansprüche insoweit nicht geltend gemacht werden, als Ansprüche gegen die Vermietung Sommer selbst nicht bestehen. Der Mieter / Benutzer wird die Vermietung Sommer von Ansprüchen Dritter aufgrund von Unfällen freistellen. Der Mieter bzw. Benutzer stellt die Vermietung Sommer von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache durch ihn oder eine dritte Person frei. Die Vermietung Sommer ist berechtigt, bei Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim Mieter / Benutzer Rückgriff zu nehmen.

Verschiedenes
Die Vermietung erfolgt nur unter dem gesetzlichen Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie zusätzliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Der Benutzer hat nicht das Recht, das Leihgerät – aufgrund anerkannter oder angeblicher Forderungen gegenüber der Vermietung Sommer – zurückzuhalten.

Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.

Streitigkeiten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen dem in der BRD geltenden Recht, wie es bei Streitigkeiten zwischen deutschen Parteien in Deutschland angewendet wird. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit ist der Sitz der Vermietung Sommer.

 

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